Wird eine Nennung aus
welchen Gründen auch immer nach dem 31. Jänner 2018 zurückgezogen,
werden € 200,-- als Reuegeld einbehalten. Abmeldungen nach dem 30.
April 2018 bedeuten den Verfall des Nenngeldes. Der Veranstalter
behält sich vor die Wertungsfahrt auf Grund höherer Gewalt oder
anderer nicht beeinflussbarer Faktoren abzusagen. In diesem Falle
wird das Nenngeld zur Gänze rückerstattet. |